Aktuell wird der Verein vertreten durch

Gila Altmann (1. Vorsitzende)

Wolfgang Jacobs (2. Vorsitzender)

Michael de Witt (Kassierer)


Satzung

Satzung gemäß Beschlussfeststellung der Mitgliederversammlung vom 07.12.2018

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Zwischenraum – temporärer Kunstraum e.V.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Vereinssitz ist Aurich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist  die Förderung der Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Der Satzungs­zweck wird verwirklicht durch die Schaffung und Förderung eines nieder­schwelligen, inklusiven  Angebotes von Kulturschaffenden aus Aurich und Umgebung für die Bürger*innen der Stadt und ihrer Besucher*innen durch die Nutzung von Leerständen mit Ausstellungen, kunstbe­gleitenden Aktivitäten und unterstützender Öffentlichkeitsarbeit.

Der temporäre Kunstraum versteht sich als Treffpunkt von Kunstschaffenden und Kunst­konsument*innen. Er dient der Bereicherung der ostfriesischen Kunstszene. Darüber hinaus soll Kreativität gefördert und das Interesse an Bildender Kunst und der Gestaltung der Umwelt geweckt und erweitert werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sollten es die Belange des Vereins erfordern, können Personen über den ehrenamtlichen Rahmen hinaus für den Verein tätig werden. In diesem Fall kann deren Tätigkeit angemessen vergütet werden. Die Mitglieder erhalten im Regelfall keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt.

Sonstige natürliche und juristische Personen können den Verein als förderndes Mitglied tätig unterstützen. Als Fördermitglied wird geführt, wer dem Verein jährlich eine Spende zukommen lässt, die mindestens dem Mitgliedsbeitrag oder einem mit dem Vorstand verein­barten Förderbeitrag entspricht.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand gewählt. Sie sind beitragsbefreit.

Über die Aufnahme aller drei Mitgliedschaftsformen entscheidet jeweils der Vorstand.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veran­staltungen teilzunehmen. Sie können in der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden.

Förder- und Ehrenmitglieder können jederzeit an den Versammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er wird zum Eintrittsdatum und von da ab jährlich zu diesem Datum erhoben. Gegen Vorlage entsprechender Nachweise kann der Vorstand aus sozialen Gründen entscheiden, einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag zu erheben.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Fördermitglieder zahlen den Jahresbeitrag oder freiwillig mehr.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds oder durch Ausschluss durch den Vorstand aus einem wichtigen Grund, beispielsweise wenn ein Mitglied den Vereinszielen (s. §3) zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden nur ihre nachweislich eingesetzten Sachleistungen zurück. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Kreativteam.

§ 9a Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden und dem Kassierer (i.S.d.§ 26 BGB). Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt.

Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die einen Wert von 500,-€ nicht übersteigen, ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. In allen übrigen Angelegenheiten sind zwei Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt und können rechtsverbindlich nur gemeinsam zeichnen.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

Nach Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung den Vorstand ganz oder einzelne Vorstandsmitglieder im Amt bestätigen, oder ihn ganz oder einzelne Vorstandsmitglieder neu wählen. Für den Fall, dass ein Vorstand vorzeitig zurücktritt, können die restlichen Vorstandsmitglieder übergangsweise einen neuen Vorstand kooptieren.

§ 9b Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich per email, Fax oder Briefpost unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn eine einfache Mehrheit der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Auch hier gilt die Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.

§ 9c Kreativteam

Das Kreativteam berät und unterstützt den Vorstand in allen künstlerischen und organisa­torischen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Kreativteams sollten über Erfahrungen in den Bereichen Kunst, Integration und Organisation verfügen.

Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Kreativteams. Sie werden jährlich der Mit­glieder­ver­sammlung vorgestellt. Die Zahl der Mitglieder des Kreativteams liegt im Ermessen des Vorstands.

Das Kreativteam ist ehrenamtlich tätig.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts, Satzungsänderungen, die Entlastung oder Bestätigung des Vorstandes, die Wahl eines neuen Vorstandes sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder an­wesend sind. Ist die Zahl der anwesenden Mitglieder geringer, so lädt der Vorsitzende innerhalb von 7 Tagen zu einer weiteren Mitgliederversammlung ein. Diese Mitglieder­ver­sammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abge­gebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Ver­eins­mitglieder nötig, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel aller Mit­glieder.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auf­zu­nehmen, das vom Vorsitzenden und dem von der Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder und sind nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sind.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitglieder­ver­sammlung beschlossen werden Der Beschluss benötigt die Mehrheit von dreiviertel aller Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen dem

Kunstverein Aurich e. V.
Gemeinnütziger Verein
Am Ellernfeld 8
26603 Aurich
www.kunstverein-aurich.de

zuzuführen, der das Vermögen ausschließlich für unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.